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Die Neufassung der Richtlinie zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation des Landesministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus wurde jetzt im Amtsblatt veröffentlicht und ist auf den Seiten des Projektträgers TBI zum Download verfügbar. Wir haben wichtige Kernpunkte der neuen Richtlinie für Sie zusammengefasst.

Ziel der Förderung sind die Stabilisierung und Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Land sowie der Beschäftigung und des Wachstums. Zu diesem Zweck fördert das Land:

  • Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
  • Durchführbarkeitsstudien
  • Schutzrechtsanmeldung
  • Innovationsberatung und -unterstützung
  • Prozessinnovationen

Sitz in MV Voraussetzung

Während viele Technologie-Förderprogramme größere Unternehmen generell ausschließen, sind bei der Technologieförderung des Landes MV auch große Unternehmen förderfähig. Allerdings erhalten diese geringere Fördersätze. Wichtigste Grundvoraussetzung ist eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Mecklenburg-Vorpommern, die alle Voraussetzungen bietet, das geförderte Vorhaben auch überwiegend in Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen. Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens müssen zudem in Deutschland oder dem Europäischen Wirtschaftsraum verwertet werden.

Die Richtlinie verlangt, dass vorrangig die Fördermöglichkeiten des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand in Anspruch genommen werden, sofern diese Fördermöglichkeit aufgrund der Größe des Unternehmens und des Projektvolumens überhaupt in Betracht kommt.

Ob ein Vorhaben förderwürdig ist, macht das Land MV vor allem an der Schaffung zusätzlicher – bzw. Sicherung bestehender – nachhaltiger und attraktiver Arbeitsplätze fest. Ausgeschlossen werden Vorhaben mit nur geringem Förderbedarf (unter 15.000 EUR) sowie Vorhaben, die schon begonnen wurden, bevor der Antrag gestellt wurde und die bewilligende Stelle den Eingang bestätigt hat. Letzteres ist eine erhebliche Verbesserung, bedurfte es doch bisher eines separaten Antrags, um vor Bewilligung der Förderung auf eigenes Risiko mit dem Projekt beginnen zu können.

Explizit werden Vorhaben ausgeschlossen, die gentechnische Verfahren oder Methoden aus den Bereichen grüne Gentechnik und Tierzucht zum Gegenstand haben oder die mit der Zucht von Versuchstieren entsprechend §11b des Tierschutzgesetzes in Verbindung gebracht werden können.

Die Förderquoten reichen von 80% (für Verbundvorhaben der industriellen Forschung in kleinen Unternehmen) bis 15% (für Prozessinnovationen in großen Unternehmen) und sind in Anlage 4 zur Richtlinie übersichtlich zusammengefasst. Alle angegebenen Förderquoten sind Höchstsätze, die Förderung kann also unter Umständen auch niedriger ausfallen.

Neu ist, dass die Personalausgaben nicht mehr anhand der tatsächlichen Aufwendungen, sondern anhand pauschaler Sätze für bestimmte Qualifikationsstufen angesetzt werden (diese werden jährlich aktualisiert). Das dürfte den Verwaltungsaufwand für die Förderungsempfänger deutlich reduzieren. Ob diese Änderung wirtschaftlich ein Vor- oder Nachteil ist, hängt natürlich von der konkreten Gehaltssituation im Unternehmen bzw. in der Forschungseinrichtung ab.

Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2023. Im Gegensatz zur vorherigen Fassung ist der Projektträger TBI Technologie-Beratungs-Institut GmbH in der Neufassung gleichzeitig bewilligende Stelle, so dass eine weitere Etappe im Genehmigungsprozess entfällt, was das Verfahren hoffentlich weiter beschleunigt.

Die einzelnen Förderprogramme sind im Folgenden kurz zusammengefasst:

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

  • Gefördert werden Einzelvorhaben eines Unternehmens oder Verbundvorhaben eines Unternehmens mit einer oder mehreren Forschungseinrichtungen, sofern sich das Vorhaben vollständig den Kategorien industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung zuordnen lässt. Ausgeschlossen sind also Grundlagenforschung und Marktvorbereitung. In Anlage 2 der Richtlinie sind die Kategorien zur einfacheren Zuordnung ausführlicher beschrieben.
  • Wie in der Technologieförderung üblich, wird verlangt, dass die Umsetzung des zu fördernden Vorhabens ein erhebliches technisches Risiko beinhaltet und sich erwarten lässt, dass die Ergebnisse des Vorhabens einen positiven Einfluss auf die Unternehmensentwicklung und die Beschäftigung haben werden.
  • Gefördert werden projektbezogen benötigte Geräte ab 25.000 EUR, Personalausgaben, Auftragsforschung und technisches Wissen, Material für einen Prototypen sowie projektbezogene Dienstleistungen.
  • Die Zuwendung ist auf maximal 1,5 Mio EUR für Einzelvorhaben bzw. maximal 2 Mio EUR für Verbundvorhaben begrenzt.
  • Die Förderquote liegt – je nach Unternehmensgröße und Schwerpunkt des Vorhabens – zwischen 70% und 25% für Einzelvorhaben bzw. zwischen 80% und 40% für Verbundvorhaben.

Durchführbarkeitsstudien

  • Gefördert werden Studien zur Vorbereitung von FuE-Vorhaben. Durch die geförderte Studie soll eine rationale Entscheidung über die Durchführung des FuE-Projektes ermöglicht werden. Dazu werden im Rahmen der Studie Stärken, Schwächen, Chancen, Risiken und der Ressourcenbedarf des geplanten FuE-Projektes untersucht sowie die technischen und wirtschaftlichen Erfolgsaussichten bewertet.
  • Der Ersteller der Studie muss nachgewiesenermaßen kompetent auf dem entsprechenden Fachgebiet sein (Zeugnisse, Urkunden, Zertifikate oder Referenzen sind vorzulegen).
  • Gefördert werden Personalausgaben sowie Ausgaben für die Einbeziehung externer Sachverständiger zur Erstellung der Studie.
  • Die Zuwendung ist auf 100.000 EUR begrenzt, wobei die Förderquote je nach Unternehmensgröße zwischen 60% und 40% liegt.

Anmeldung von Schutzrechten

  • Gefördert werden Ausgaben zur Erlangung von Patenten, sofern ein Verwertungsplan die Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg der Erfindung zeigt. In diesem Programm sind nur kleine und mittlere Unternehmen förderfähig.
  • Ausgeschlossen sind Erfindungen, die Gene, Körperteile, Saatgut, Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen, Zuchtergebnisse sowie Zuchtmaterial zum Gegenstand haben.
  • Gefördert werden Anwaltskosten, Patentgebühren, Übersetzungen und Recherchen. Nicht gefördert werden Ausgaben für die Aufrechterhaltung von Schutzrechten.
  • Die Zuwendung ist auf 50.000 EUR begrenzt, wobei die Förderquote 50% beträgt.

Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

  • Im Gegensatz zu den anderen Förderprogrammen wird in diesem Programm der Antrag nicht durch den Begünstigten, sondern durch den Dienstleister gestellt. Gefördert werden Leistungen, deren Empfänger kleine und mittlere Unternehmen sind. Die Förderung wird durch einen Preisnachlass auf die Dienstleistung in Höhe des gewährten Fördersatzes realisiert.
  • Die Innovationsberatungsdienste umfassen Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen technologischer Wissenstransfer, Verbesserung der Ressourceneffizienz und der Umweltverträglichkeit sowie Einführung aktueller Forschungsergebnisse.
  • Die innovationsunterstützenden Dienstleistungen umfassen Bereitstellung von Laboratorien, Tests und Zertifizierungen.
  • Voraussetzungen sind, dass der Dienstleister entsprechend qualifiziert ist und dass die Leistung die Entwicklung innovativer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen unterstützt.
  • Gefördert werden Personalausgaben sowie die nötigen Aufwendungen für Laboratorien und Tests.
  • Die Förderquote beträgt 50%, wobei innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 200.000 EUR Förderung zusammenkommen dürfen.

Prozessinnovationen

  • Gefördert werden Unternehmen aus dem Verarbeitungssektor, die durch neue oder wesentlich verbesserte Methoden zur Produktion bzw. Leistungsserbringung ihre Leistungsfähigkeit stärken wollen. Die Förderung dient der Umsetzung der Prozessinnovation in Pilot- oder Demonstrationsprojekten. Geringfügige Änderungen, einfacher Ausbau bzw. Erweiterung sowie Marktanpassungen sind dabei nicht förderfähig.
  • Große Unternehmen erhalten hier nur Förderung, wenn sie im geförderten Projekt mit kleinen und mittleren Unternehmen zusammenarbeiten.
  • Es wird verlangt, dass das Vorhaben einen erheblichen technischen und organisatorischen Anspruch hat, sich deutlich von bisher im Unternehmen angewandten Verfahren abhebt und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens erheblich steigert.
  • Gefördert werden Personalausgaben, Ausgaben für Auftragsforschung und technisches Wissen sowie größere (ab 1000 EUR) sonstige, projektbezogene Ausgaben.
  • Die Förderquote beträgt 50% für kleinere und mittlere, 15% für große Unternehmen, wobei pro Unternehmen maximal 200.000 EUR Förderung gezahlt werden.

Ihr Entwicklungsprojekt?

Sie überlegen, für Ihr Projekt Förderung nach der neuen Richtlinie zu beantragen? Die Antragsformulare finden Sie – wie die Richtlinie selbst – im Downloadbereich auf der TBI-Homepage. Die Formulare müssen durch eine umfassende Projektbeschreibung ergänzt werden, deren Gliederung und damit deren inhaltliche Ausrichtung in den jeweiligen Anlagen 1 zum Antrag genau vorgegeben ist. Wenn alle geforderten Unterlagen vorliegen, erhalten Sie spätestens nach sechs Monaten Ihren Bescheid.

Wenn Sie ein konkretes Entwicklungsprojekt planen, dann sprechen Sie mit uns! Unser Kerngeschäft ist, Unternehmen bei der Vorbereitung und Durchführung von Innovationsvorhaben zu beraten. Wir können Sie beispielsweise dabei unterstützen, Ihre Idee zu einem detaillierten Realisierungskonzept inklusive Zeitplan weiterzuentwickeln sowie den Stand der Technik und das Marktumfeld zu analysieren. Wir können Ihnen im Rahmen unserer Beratung die geforderte Projektbeschreibung erstellen und Sie bei der Einreichung des Antrags, bei eventuell anfallenden Nachbesserungen und bei der Projektabwicklung unterstützen. Informieren Sie sich gerne über unsere Leistungen im Bereich Technologie und Innovation oder nehmen Sie direkt mit uns Kontakt auf.

Hinweis: Die in diesem Artikel dargestellten Informationen über die Richtlinie zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. April 2015, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 17 vom 4. Mai 2015, beruhen auf unserer Interpretation. Eine Haftung für eventuelle Irrtümer oder Fehler ist ausgeschlossen! Gültig ist alleine die im Amtsblatt veröffentlichte Richtlinie, die auch auf den Seiten des Projektträgers TBI heruntergeladen werden kann.

Michael Thurm

Michael Thurm

Berater

Den Diplom-Physiker schrecken komplexe technische Zusammenhänge und vielschichtige Probleme nicht ab. Er berät Sie zudem bei der Einführung oder Weiterentwicklung Ihres Qualitätsmanagementsystems.